Was Hobbypiloten beim Fliegen der unbemannten Flugobjekte beachten sollten

 

(djd). Sie fliegen wie Rieseninsekten über Wald, Wiesen, Parks und Städten, liefern tolles Bild- und Videomaterial an ihre Besitzer und bringen Spaß: Drohnen erfreuen sich bei den Deutschen immer größerer Beliebtheit. Laut Schätzungen könnten bald mehr als eine Million durch Deutschlands Luftraum surren. Die Flugobjekte bergen aber auch Gefahren und sorgen zunehmend für ernste Probleme im Luftverkehr. Schließlich kommen große Multikopter auf mehrere Kilogramm Gewicht und sind bis zu 100 Stundenkilometer schnell. Seit Oktober 2017 unterliegt die Nutzung von Drohnen daher strengeren Auflagen, die Hobbypiloten unbedingt beachten sollten.

 

Laut Drohnen-Verordnung dürfen die kleinen Flieger nur in Sichtweite geflogen werden.
Laut Drohnen-Verordnung dürfen die kleinen Flieger nur in Sichtweite geflogen werden.
Foto: djd/www.DEVK.de/123rf

 

Für Drohnen besteht Versicherungspflicht

Wiegt die Drohne mehr als 250 Gramm, muss sie mit einer feuerfesten Plakette versehen werden, auf der Name und Anschrift des Piloten stehen. So kann der Besitzer nach einem möglichen Unfall leichter identifiziert werden. Für Drohnen ab zwei Kilogramm brauchen Eigentümer zusätzlich einen sogenannten Drohnenführerschein. „Generell haften Hobbypiloten für alle Schäden, die durch die Drohne entstehen, etwa wenn die Drohne während eines Flugs mit einer anderen zusammenprallt und diese schwer beschädigt wird“, sagt Thomas Doll, Leiter der Hauptabteilung Sach/HUK-Betrieb von den Kölner DEVK Versicherungen. Selbst wenn ein Unfall passiert, an dem der Pilot keine Schuld trägt, ist er in der Haftung. Zum Beispiel, wenn der Wind das Flugobjekt auf eine viel befahrene Straße trägt und eine Massenkarambolage verursacht. Zwar besteht für die Nutzung von Drohnen in Deutschland eine Versicherungspflicht, doch längst nicht alle Privathaftpflichttarife enthalten diesen Schutz. Im Schadenfall kann es also teuer werden. Beim Kölner Versicherer hingegen sind Drohnen bis zu fünf Kilogramm im aktuellen Premium-Schutz der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Schutz gilt automatisch für alle Verträge, sofern der aktuelle Tarif Vertragsgrundlage ist, der seit Februar 2016 gilt.

 

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Starten von Drohnen – Klare Regeln

Gut zu wissen: Drohnen oder Modellflugzeuge müssen laut Drohnen-Verordnung stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen und dürfen nur in Sichtweite geflogen werden. Höher als 100 Meter dürfen sie generell nur mit Sondererlaubnis fliegen. Besitzer von unbemannten Flugobjekten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.

 

Für die Nutzung von Drohnen besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht.
Für die Nutzung von Drohnen besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht.
Foto: djd/www.DEVK.de/123rf

 

Das sollten Hobbypiloten wissen

(djd). Der Betrieb von Drohnen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen ist verboten. Ebenso verboten ist der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Weitere Informationen gibt es beim Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter www.bmvide/drohnen**.

 

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